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Jansen, SGB IV § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Dr. Hermann Frehse
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt worden. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt mit dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die in einer Summe zusammengefassten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung werden nach dieser Vorschrift als "Gesamtsozialversicherungsbeitrag" bezeichnet. Dieser Beitrag wird dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlt. Der Arbeitgeber behält den Beitrag vom Gehalt direkt ein und ist verpflichtet, diesen pünktlich an die Sozialversicherungsträger zu überweisen.

2 Rechtspraxis

2.1 Funktion und Bedeutung (Satz 1)

 

Rz. 3

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich aus den Beiträgen der einzelnen Versicherungszweige zusammen. Hierzu gehören die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für versicherungspflichtige Beschäftigte und Hausgewerbetreibende. Außerdem sind dem die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage zuzuordnen (LSG Sachsen, Beschluss v. 24.9.2019, L 9 KR 506/17 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 28.1.2020, L 9 BA 20/19). Die Umlagen U1 und U2 betreffen die Entgeltfortzahlung und Leistungen bei Mutterschaft und Schwangerschaft.

 

Rz. 4

Die Entgeltfortzahlungsversicherung (Umlage U1) ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG). Am U1-Verfahren teilnehmende Arbeitgeber zahlen eine monatliche Umlage an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse des Beschäftigten. Im Gegenzug wird bei Krankheit des Beschäftigten ein prozentualer Anteil des fortgezahlten Arbeitsentgelts erstattet (weiterführend https://www.aok.de/fk/tools/rechner/umlagepflichtrechner/). Einzelheiten der Entgeltfortzahlung sind im AAG geregelt. § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich, die ihrerseits Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sind (hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.8.2021, L 28 BA 12/21 B ER).

 

Rz. 5

Am U2-Verfahren nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber teil, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigen. Dazu gehören auch Auszubildende und Minijobber. Die Betriebsgröße spielt keine Rolle. Das U2-Verfahren gleicht die finanziellen Belastungen der Arbeitgeber aus dem gesetzlichen Mutterschutz aus. Arbeitgeber erhalten alle Aufwendungen erstattet, die sie nach dem Mutterschutzgesetz zahlen müssen (weiterführend: https://www.arbeitgeberversicherung.de/AGV/DE/UmlageverfahrenU2/U2_Umlagepflicht/node.html).

 

Rz. 6

Nach § 165 SGB III haben Beschäftigte Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Die insolvenzfähigen Arbeitgeber bringen unabhängig von der Betriebsgröße durch eine monatliche Umlage die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes auf. Arbeitgeber der öffentlichen Hand sowie Privathaushalte sind von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen (weiterführend: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/I/insolvenzgeldumlage.html).

 

Rz. 7

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung fallen nicht unter den Begriff des Gesamtsozialversicherungsbeitrags i. S. d. § 28d SGB IV (hierzu BSG, Urteil v. 15.12.2020, B 2 U 14/19 R).

 

Rz. 8

Der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag liegt gemäß §§ 28d, 28e SGB IV das Arbeitsentgelt zugrunde (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und hierauf verweisend § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI). Dies gilt auch hinsichtlich der Umlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AAG bzw. § 358 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.7.2022, L 9 R 2663/20).

 

Rz. 9

Die Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags richtet sich nach dem beitragspflichtigen Einkommen des Beschäftigten, welches grundsätzlich dem Bruttoarbeitsentgelt entspricht (vgl. Rz. 8). Dabei werden allerdings bestimmte Freibeträge und Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten für die Kranken- und Rentenversicherung, hingegen kennt die Pflegeversicherung und das Recht der Arbeitsförderung keine solchen Grenzen. Die Beitragssätze sind für jeden Versicherungszweig unterschiedlich und werden ...

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