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Jansen, SGB IV § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Dr. Hermann Frehse
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt worden. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt mit dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die in einer Summe zusammengefassten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung werden nach dieser Vorschrift als "Gesamtsozialversicherungsbeitrag" bezeichnet. Dieser Beitrag wird dem Arbeitnehmer nicht ausgezahlt. Der Arbeitgeber behält den Beitrag vom Gehalt direkt ein und ist verpflichtet, diesen pünktlich an die Sozialversicherungsträger zu überweisen.

2 Rechtspraxis

2.1 Funktion und Bedeutung (Satz 1)

 

Rz. 3

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich aus den Beiträgen der einzelnen Versicherungszweige zusammen. Hierzu gehören die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für versicherungspflichtige Beschäftigte und Hausgewerbetreibende. Außerdem sind dem die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage zuzuordnen (LSG Sachsen, Beschluss v. 24.9.2019, L 9 KR 506/17 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 28.1.2020, L 9 BA 20/19). Die Umlagen U1 und U2 betreffen die Entgeltfortzahlung und Leistungen bei Mutterschaft und Schwangerschaft.

 

Rz. 4

Die Entgeltfortzahlungsversicherung (Umlage U1) ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG). Am U1-Verfahren teilnehmende Arbeitgeber zahlen eine monatliche Umlage an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse des Beschäftigten. Im Gegenzug wird bei Krankheit des Beschäftigten ein prozentualer Anteil des fortgezahlten Arbeitsentgelts erstattet (weiterführend https://www.aok.de/fk/tools/rechner...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag
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1Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung ...

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