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Sächsisches LSG Beschluss vom 24.09.2019 - L 9 KR 506/17 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Beitragsnachforderung. Summenbescheid. Schätzbescheid. fehlende Mitwirkung des Arbeitgebers an der Sachaufklärung. Schätzungsbefugnis des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich der Höhe der Arbeitsentgelte. Anwendung eines Prozentsatzes von 66,67% (zwei Dritteln) des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme zur Ermittlung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge auch im Bereich des lohnintensiven Gebäudereinigerhandwerks

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sofern keine anderweitigen verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind, sowie keine betriebswirtschaftlichen Parameter festzustellen sind, die eine konkrete Berechnung der Höhe der Arbeitsentgelte ermöglichen, ist die Antragsgegnerin zur Schätzung der Höhe des Arbeitsentgelts berechtigt gemäß § 28f Abs 2 Satz 3 SGB IV. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sämtliche erreichbaren Ermittlungsansätze in vollem Umfang ausgeschöpft wurden und die Antragstellerin nicht an der Sachaufklärung mitwirkt.

2. Gegen die Anwendung eines Prozentsatzes von 66,67% (zwei Dritteln) des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme zur Ermittlung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge bestehen auch im Bereich des lohnintensiven Gebäudereinigerhandwerks keine grundsätzlichen Bedenken. Die Schätzergebnisse müssen hinsichtlich aller Bemessungsgrundlagen tatsachenfundiert, wirtschaftlich vernünftig und nachvollziehbar sein und im Rahmen der Gesamtwürdigung den Zweifelssatz beachten.

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird fü...

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