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Jansen, SGB IV § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss

Dr. Hermann Frehse
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787) ist die Haftung für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe ("Generalunternehmerhaftung") in diese Vorschrift integriert worden, indem die Abs. 3a bis 3f mit Wirkung zum 1.8.2002 eingefügt wurden. Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde die Namensänderung in Bundesagentur für Arbeit vorgenommen. In Abs. 3a wurde mit Wirkung zum 1.4.2006 der Paragraphenhinweis mit dem Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) geändert. Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 Abs. 1 um einen Satz ergänzt und Abs. 2a eingefügt.

 

Rz. 2

Weitere Änderungen wurden mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) zum 1.1.2009 (hierzu Rz. 55 und dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung zum 1.7.2009 vorgenommen (zur Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 16/10289).

 

Rz. 3

Abs. 3b, 3d und 3f wurden durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 1.10.2009 geändert (zur Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 16/12596 und BT-Drs. 16/13424; vertiefend Rz. 64 ff.).

 

Rz. 4

Mit Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die in Abs. 3a geregelte Bezugnahme auf ...

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