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Jansen, SGB IV § 18a Art des zu berücksichtigenden Einko ... / 1 Allgemeines

Dr. Jens Senger
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Rz. 2

Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass auf Renten wegen Todes

  • das eigene Erwerbseinkommen,
  • Einkünfte, die an dessen Stelle getreten sind (Erwerbsersatzeinkommen)
  • Einkünfte aus Vermögen,
  • das Elterngeld und
  • Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nr. 28 EStG

angerechnet werden (zur Einkommensanrechnung in der Rentenversicherung vgl. § 97 SGB VI und in der Unfallversicherung § 65 Abs. 3 SGB VII); dabei ist nicht zwischen inländischem und ausländischem Einkommen zu unterscheiden.

Abs. 2 und 3 enthalten eine abschließende Aufzählung der zum Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zählenden Einkünfte, d. h., dass andere als die genannten Einkommensarten nicht anzurechnen sind.

Abs. 2a definiert – unabhängig und abweichend von § 15 – den Begriff "Arbeitseinkommen" als die positive Summe von Gewinnen oder Verlusten der verschiedenen Einkommensarten.

Abs. 4 konkretisiert die zum Vermögenseinkommen gehörenden Einkünfte.

Die Einkommensanrechnung ist am verfügbaren Einkommen des Berechtigten orientiert. Da die Einkommen im Rahmen des § 18a quasi in Bruttobeträgen (inkl. öffentlicher Abgaben unterschiedlicher Art und Höhe) ermittelt werden, sind sie in einem weiteren Schritt in der in § 18b Abs. 5 beschriebenen Weise in Nettobeträge umzurechnen.

 
Hinweis

Die gravierenden Neuregelungen zum 1.1.2002 (Anrechnung fast aller Einkünfte) gelten aus Gründen des Vertrauensschutzes nach § 114 nicht für Renten aufgrund von Todesfällen vor 2002 sowie für Ehepaare, bei denen der ältere Partner zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens 40 Jahre alt war (vgl. hierzu die Komm. zu § 114 und Vorbem. zu §§ 18a bis e).

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