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Jansen, SGB IV § 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 114 ist mit Wirkung zum 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) eingefügt worden. Bereits vor dem Inkrafttreten änderte das Altersvermögensgesetz (AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) Abs. 4 insoweit, als die Worte "ab dem 1. Juli 2002" gestrichen wurden. Eine weitere Änderung in Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.7.2007. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) sind in Abs. 4 die Nr. 2 und 3 mit Wirkung zum 11.8.2010 geändert worden. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) hat mit Wirkung zum 1.7.2015 Abs. 2 und 4 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift beinhaltet eine Übergangs- und Bestandsschutzregelung für Bezieher einer Rente wegen Todes aus einem Sozialversicherungsverhältnis (Rentenversicherung, Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte). Da mit Wirkung zum 1.1.2002 neben den bis dahin ausschließlich zu berücksichtigenden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen weitere Einkommensarten (z. B. Vermögenseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen auf privatrechtlicher Grundlage) angerechnet werden (§§ 18a ff.), bedurfte es unter Vertrauensschutzgesichtspunkten der Regelung in § 114; denn die Versicherten haben sich bei ihrer Lebensplanung an den bis zum 31.12.2001 geltenden Regelungen orientiert und können sich nach Ansicht des Gesetzgebers zumutbar nicht mehr auf die mit dem neuen Recht eingeführten Änderungen bei der Einkommensanrechnung einstellen (BT...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes

  (1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen: ...

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