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Jansen, SGB VI § 212b Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 212b wurde durch Art. 1 Nr. 38 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG) eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Für Personen, die gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen (§ 174 Abs. 1, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 3 Abs. 1 Satz 1 BVV). Die straf- und haftungsrechtliche Verantwortung für die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags trägt somit grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber (vgl. auch BGH Urteil v. 15.10.1996, VI ZR 319/95). Darüber hinaus obliegen dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Beitragsverfahren für seine Beschäftigten

  • Meldepflichten (§ 28a Abs. 1 bis 4, Abs. 6 bis 9 SGB IV),
  • Aufzeichnungspflichten (§ 28f SGB IV),
  • Auskunftspflichten gegenüber den Leistungsträgern und der Einzugsstelle (§ 98 Abs. 1 SGB X) sowie
  • Informationspflichten gegenüber den Beschäftigten (§ 28a Abs. 5, Abs. 10 bis 13 SGB IV, § 25 Abs. 1 DEÜV).

Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV haben die Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern mindestens alle 4 Jahre zu prüfen, ob diese ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen. Hierzu wurden bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils eigene Betriebsprüfdienststellen eingerichtet, deren Aufgaben sich aus § 28p Abs. 1 bis 11 SGB IV ergeben. Bei Betriebsprüfungen haben die Arbeitgeber gemäß § 28p Abs. 5 SGB IV i. V. m. §§ 8, 9 und 10 BVV Prüfhilfen zu leisten.

Selbständig Tätige, die gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 7 bis Nr. 9, § 4 Abs. 2 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, haben die von ihnen zu zahlenden Pflicht...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 212b Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 212b Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen

1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbständigen durchzuführen. 2§ 212a Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. 3§ 212a Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, ...

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