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Beitragsverfahrensverordnung / § 8 Entgeltunterlagen

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(1) 1Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen:

 

1.

den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls das betriebliche Ordnungsmerkmal,

 

2.

das Geburtsdatum,

 

3.

bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel,

 

4.

die Anschrift,

 

5.

den Beginn und das Ende der Beschäftigung,

 

6.

den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit,

 

7.

das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat für jede Änderung und einen Nachweis über die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz; bei auf Dritte übertragenen Wertguthaben sind diese beim Dritten zu kennzeichnen,

 

8.

die Beschäftigungsart,

 

9.

die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben,

 

10.

das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung, ausgenommen sind Sachbezüge und Belegschaftsrabatte, soweit für sie eine Aufzeichnungspflicht nach dem Einkommensteuergesetz nicht besteht,

 

11.

das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,

 

11a.

das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die anzuwendende Gefahrtarifstelle und die jeweilige zeitliche Zuordnung,

 

12.

den Betrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,

 

13.

den Beitragsgruppenschlüssel,

 

14.

die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,

 

15.

den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitragsgruppen getrennt,

 

16.

die für die Erstattung von Me...

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4.6.1 Allgemeines [1] Der Arbeitgeber hat das Wertguthaben im Sinne des Sozialversicherungsrechts einschließlich dessen Änderungen durch Zu- und Abgänge in den Entgeltunterlagen darzustellen (§ 8 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 7 BVV). Dabei sind der Abrechnungsmonat, ...

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