Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hillebrand/Keßler, GenG § 93 Aufbewahrung von Unterlagen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Vorbemerkung

In § 93 GenG wird lediglich die Verwahrung der Bücher und Einsichtsrechte nach Beendigung der Liquidation geregelt. Dies ist insofern unbefriedigend, als das Gesetz offenlässt, wann eine Liquidation beendet ist, welche Pflichten Liquidatoren zu erfüllen haben und was passiert, wenn in der Folgezeit die eG wieder vermögend wird.

2 Beendigung der Liquidation

 

Rz. 1

Die Beendigung der Liquidation setzt jedenfalls deren Vermögenslosigkeit zwingend voraus. Da eine Vermögensverteilung vor Ablauf des Sperrjahres nicht möglich ist, kann Beendigung nicht vorher eintreten (vgl. Koch/Hüffer § 273 AktG RN 2; Riesenhuber in Schmidt/Lutter § 273 AktG RN 2 f.; a. A. Müller § 93 RN 1 ohne Begründung). Der Ablauf des Sperrjahres ist aber in den Fällen nicht geboten, in denen eine Vermögensverteilung wegen fehlender Masse ausscheidet (vgl. Haas in Baumbach/Hueck § 74 GmbHG RN 2). Selbstverständlich müssen die laufenden Geschäfte abgewickelt sein. Schwebende Aktiv- und Passivprozesse verhindern ebenfalls die Beendigung (vgl. Kleindiek in L/H § 74 GmbHG RN 5).

 

Rz. 2

Die eG ist nicht vermögenslos, wenn sie Vermögen zur Deckung ungewisser Ansprüche noch hat (z. B. zur Befriedigung von Steueransprüchen). Unschädlich ist u. E. Vermögen zur Deckung von Kosten der Anmeldung beim Register (vgl. Kleindiek in L/H § 74 GmbHG RN 4; a. A. Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 93 RN 1) und von Kosten der Verwahrung (a. A. Kleindiek in L/H § 74 GmbHG RN 4). Dies muss aus praktischen Gründen jedenfalls dann angenommen werden, wenn das noch vorhandene Vermögen mit großer Wahrscheinlichkeit für diese Zwecke (nahezu vollständig) verbraucht wird. Demgegenüber gehen Koch/Hüffer (vgl. § 273 AktG RN 10) davon aus, dass eine Rückstellung für die Verwahrungskosten und die Zurückbehaltung der entsprechenden liquiden Mittel schädlich ist und ve...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren