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Hillebrand/Keßler, GenG § 63d Einreichungen bei Gericht / 2 Gegenstand der Einreichung

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Rz. 2

Einmalig einzureichen ist die Satzung in ihrem gesamten Wortlaut und die Urkunde, durch die dem Verband das Prüfungsrecht verliehen wurde. Während eine öffentliche Beglaubigung für die Satzungsabschrift nicht erforderlich ist, muss die Abschrift der Verleihungsurkunde in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden.

Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, das Registergericht mit der jeweils aktuellen Satzung auszustatten, folgt, dem Gericht zumindest solche Satzungsänderungen mitzuteilen, die die Zuständigkeit des Prüfungsverbandes betreffen (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 63 d RN 2). Satzungsänderungen hinsichtlich Zweck oder Verbandsbezirk sind daher ebenfalls einreichungspflichtig (Holthaus/Lehnhoff in L/W, a. a. O.).

Alljährlich im Januar hat der Prüfungsverband ein Verzeichnis der dem Verband angehörenden Mitgliedsgenossenschaften einzureichen. Jedem Registergericht (vgl. RN 3) ist ein vollständiges Verzeichnis aller Mitgliedsgenossenschaften einzureichen, auch wenn diese nicht ihren Sitz im Bezirk des betreffenden Gerichtes haben (Bauer a. a. O. § 63 d RN 2). Haben sich keine Veränderungen gegenüber dem Mitgliederverzeichnis des Vorjahres ergeben, ist es ausreichend, wenn mit einem entsprechenden Vermerk auf das im Vorjahr abgegebene Verzeichnis verwiesen wird (Holthaus/Lehnhoff in L/W, § 63 d RN 2). Die Mitteilungsverpflichtung bezieht sich ausschließlich auf Mitgliedsgenossenschaften. Die Angabeverpflichtung betrifft nicht andere Verbandsmitglieder.

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