Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hillebrand/Keßler, GenG § 147 Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Genossenschaftsstrafrecht

 

Rz. 1

Das GenG enthält in den Bestimmungen der §§ 147 bis 152 GenG nebenstrafrechtliche Vorgaben, welche die Erfüllung bestimmter Organpflichten sowie das Unterlassen einzelner den Organen auferlegten Handlungen unter Strafandrohung stellen bzw. den Stimmenkauf in der Generalversammlung als Ordnungswidrigkeit einstufen. Damit betont der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der Beachtung entsprechender Ge- und Verbote zum Schutze der Mitglieder als auch Dritter, insbesondere der (potentiellen) Gläubiger der eG. Neben den Bestimmungen des GenG unterliegen die Beteiligten selbstverständlich den Strafvorschriften des StGB. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften hinsichtlich der strafbaren Untreue (§ 266 StGB), des Betrugs (§ 263 StGB) und die Straftatbestände des Insolvenzstrafrechts (§ 283 ff. StGB). Die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit, die Strafbarkeit der Anstifter und Gehilfen sowie die Verjährung bestimmen sich nach den Regelungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB).

2 Zweck der Regelung

 

Rz. 2

Die Bestimmung schützt das Vertrauen in die Richtigkeit des Genossenschaftsregisters und bestimmter Angaben gegenüber vorsätzlichen Verfälschungen seitens der Organwalter.

3 Täter

 

Rz. 3

Als Täter im Sinne von § 147 Abs. 1 GenG kommen nur die Mitglieder des Vorstands, unabhängig davon, ob diese haupt-, neben-, oder ehrenamtlich tätig sind, sowie die Liquidatoren in Betracht. Täter nach § 147 Abs. 2 GenG können aber auch die Angehörigen des Aufsichtsrats sein. Entscheidend ist die tatsächliche Ausübung der Organfunktion im Zeitpunkt der Tathandlung. Auf die Wirksamkeit der Bestellung oder gar des Anstellungsvertrags kommt es demgegenüber nicht an.

4 Tathandlung

 

Rz. 4

Nach § 147 Abs. 1 GenG macht sich strafbar, wer eine unrichtige schriftliche Versicherung über die Fortsetzung der eG gem. § ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    869
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    322
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    282
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    229
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    228
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    227
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    187
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    166
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    142
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    133
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    131
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    130
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    123
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    120
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    117
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    115
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    114
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    114
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    111
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    108
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional
Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren