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Hillebrand/Keßler, GenG § 147 Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung

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1 Genossenschaftsstrafrecht

 

Rz. 1

Das GenG enthält in den Bestimmungen der §§ 147 bis 152 GenG nebenstrafrechtliche Vorgaben, welche die Erfüllung bestimmter Organpflichten sowie das Unterlassen einzelner den Organen auferlegten Handlungen unter Strafandrohung stellen bzw. den Stimmenkauf in der Generalversammlung als Ordnungswidrigkeit einstufen. Damit betont der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an der Beachtung entsprechender Ge- und Verbote zum Schutze der Mitglieder als auch Dritter, insbesondere der (potentiellen) Gläubiger der eG. Neben den Bestimmungen des GenG unterliegen die Beteiligten selbstverständlich den Strafvorschriften des StGB. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften hinsichtlich der strafbaren Untreue (§ 266 StGB), des Betrugs (§ 263 StGB) und die Straftatbestände des Insolvenzstrafrechts (§ 283 ff. StGB). Die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit, die Strafbarkeit der Anstifter und Gehilfen sowie die Verjährung bestimmen sich nach den Regelungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB).

2 Zweck der Regelung

 

Rz. 2

Die Bestimmung schützt das Vertrauen in die Richtigkeit des Genossenschaftsregisters und bestimmter Angaben gegenüber vorsätzlichen Verfälschungen seitens der Organwalter.

3 Täter

 

Rz. 3

Als Täter im Sinne von § 147 Abs. 1 GenG kommen nur die Mitglieder des Vorstands, unabhängig davon, ob diese haupt-, neben-, oder ehrenamtlich tätig sind, sowie die Liquidatoren in Betracht. Täter nach § 147 Abs. 2 GenG können aber auch die Angehörigen des Aufsichtsrats sein. Entscheidend ist die tatsächliche Ausübung der Organfunktion im Zeitpunkt der Tathandlung. Auf die Wirksamkeit der Bestellung oder gar des Anstellungsvertrags kommt es demgegenüber nicht an.

4 Tathandlung

 

Rz. 4

Nach § 147 Abs. 1 GenG macht sich strafbar, wer eine unrichtige schriftliche Versicherung über die Fortsetzung der eG gem. § ...

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