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Geschäftswert für einheitliche Beurkundung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung

Barbara Rotter
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Leitsatz

Das OLG hatte sich mit den von einem Notar für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung angesetzten Gebühren nach der KostO auseinanderzusetzen. Er hatte für die Beurkundung eine 5/10 Gebühr aus §§ 38 Abs. 2 Nr. 4, 41 KostO aus dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Wert des Vermögens des Beteiligten zu 3) i.H.v. 75.000,00 EUR angesetzt. Daneben berechnete er eine volle Gebühr aus § 38 Abs. 1, 41 KostO aus einem Wert von 6.000,00 EUR, nämlich jeweils 3.000,00 EUR für die Betreuungs- und die Patientenverfügung. Nebst Dokumentenauslagen, Postdienstleistungen, Fremdauslagen und Umsatzsteuer ergab dies insgesamt einen Betrag i.H.v. 187,32 EUR.

In dem auf die Geschäftsprüfung bei dem Notar ergangenen Prüfbericht vom 15.3.2008 wurde die Berechnung beanstandet und zur Begründung ausgeführt, bei gleichzeitiger Beurkundung einer Betreuungs- und einer Patientenverfügung sei der Wertansatz aus 3.000,00 EUR nur einmal vorzunehmen.

Der Notar wurde angewiesen, zu der Kostenbeanstandung im Prüfbericht eine Entscheidung des LG herbeizuführen.

Das LG hat sich in dem angegriffenen Beschluss der Rechtsansicht in dem Prüfbericht angeschlossen und die Notarkosten auf 136,25 EUR herabgesetzt.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Notars, die in der Sache Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Notar habe die von ihm vorgenommene Beurkundungstätigkeit zutreffend abgerechnet. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Rechts.

Der Notar habe in der Verhandlung vom 19. Juni 2006 insgesamt drei Erklärungen des Beteiligten zu 3) beurkundet, eine Generalvollmacht (in Form einer Vorsorgevollmacht), eine Betreuungsverfügun...

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OLG Zweibrücken 3 W 162/08
OLG Zweibrücken 3 W 162/08

  Entscheidungsstichwort (Thema) Geschäftswert für einheitliche Beurkundung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht u. Patientenverfügung  Leitsatz (amtlich) Zur gebührenrechtlichen Behandlung der notariellen Beurkundung von Vorsorgevollmacht, ...

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