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OLG Zweibrücken Beschluss vom 27.10.2008 - 3 W 162/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert für einheitliche Beurkundung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht u. Patientenverfügung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur gebührenrechtlichen Behandlung der notariellen Beurkundung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung in einer Urkunde.

 

Normenkette

KostO §§ 44, 35, 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1-2, §§ 41, 44 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 09.07.2008; Aktenzeichen 3 T 17/08)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Mainz vom 9.7.2008 geändert:

Die Beanstandung gegen die Kostenrechnung des Beteiligten zu 1) vom 3.7.2006, Rechnungsnummer 13092-14478 zu Urkunden-Nummer 736/2006 B wird als unbegründet zurückgewiesen:

 

Gründe

I. Der beschwerdeführende Notar beurkundete am 19.6.2006 eine "Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung", in der der Beteiligte zu 3) seiner Ehefrau, ersatzweise seiner Tochter, eine umfassende Vertretungsmacht in Vermögensangelegenheiten und allen persönlichen Angelegenheiten eingeräumt und sie bevollmächtigt hat, ihn bei der Aufenthaltsbestimmung, bei der Entscheidung über medizinische Maßnahmen und bei der Willensbekundung betreffend lebensverlängernde medizinische und unterbringungsähnliche Maßnahmen zu vertreten. Für den Fall, dass trotz der Vollmacht eine Betreuung erforderlich werden sollte, soll die Bevollmächtigte oder die Ersatzbevollmächtigte zum Betreuer bestellt werden. Zudem verfügte der Beteiligte zu 3), unter welchen näher beschriebenen Umständen er seine Einwilligung in bestimmte ärztliche Wiederbelebungsmaßnahmen und lebensverlängernde Maßnahmen verweigere.

Für die Beurkundung setzte der Notar eine 5/10 Gebühr aus §§ 38 Abs. 2 Nr. 4, 41 KostO aus dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Wert ...

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