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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 3. Zweckbestimmung im engeren Sinne

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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a) Regelungsinhalt

 

Rz. 51

Während eine Zweckbestimmung im weiteren Sinne festlegt, ob die zum Sondereigentum gehörenden Räume Wohnungseigentum (zu Wohnzwecken dienend) oder Teileigentum (nicht zu Wohnzwecken dienend) sind, regelt die Zweckbestimmung im engeren Sinne, in welchen Grenzen eine Teileigentumseinheit (z.B. als Laden) oder Wohnungseigentumseinheit genutzt werden darf.[137] Eine Zweckbestimmung im engeren Sinne hat Vereinbarungscharakter gemäß § 10 Abs. 1,[138] sie konkretisiert quasi die Zweckbestimmung im weiteren Sinne (zur Zweckbestimmung im weiteren Sinne siehe § 14 WEG Rdn 5 ff.). Dies schließt allerdings eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht aus, die es gestattet, bei Wohnungseigentum die im Sondereigentum stehenden Räume auch zu anderen Zwecken als zum Wohnen gebrauchen zu dürfen.[139] Jedoch kann durch eine Vereinbarung der Gebrauch von Wohnungseigentum zu Wohnzwecken nicht untersagt werden. Entsprechendes gilt für den Ausschluss der Vermietung zu Wohnzwecken, insbesondere auch an Feriengäste.[140] Entsprechendes gilt für das Teileigentum.[141] Zweckbestimmungen über die Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentum befinden sich entweder in der Gemeinschaftsordnung oder in der dinglichen Teilungserklärung bzw. in dem dort in Bezug genommenen Aufteilungsplan.

[137] BGH V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn 8 f.; BayObLG 2 Z BR 90/96, WE 1998, 117.
[138] BayObLG 2 Z BR 60/01, ZWE 2002, 35; 2 Z BR 130/93, WuM 1994, 222; OLG Stuttgart 8 W 431/19, ZWE 2022, 78.
[139] BayObLG 2Z BR 90/96, WE 1998, 117.
[140] BGH V ZR 112/18, NJW 2019, 2083 Rn 15 ff.; vgl. auch BGH V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn 14 ff.
[141] BGH V ZR 203/18, ZfIR 2020, 308 Rn 12; V ZR 284/19, ZfIR 2021, 489 Rn 27.

b) Verstoß gegen Zweckbestimmung (Rechtsprechungsbeispiele)

 

Rz. 52

Widerspricht der vom Wohnungseigentümer praktizierte Gebrauch der Zweckbestimmung, begründet dies alle...

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