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BayObLG Beschluss vom 25.06.1997 - 2Z BR 90/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Mitwirkung aller Eigentümer bei der Grundbucheintragung sowie Ausschluß von Sondernachfolgern von der Mitwirkung sowie Vereinbarungen für und gegen Sondernachfolger

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 08.07.1996; Aktenzeichen 1 T 798/96)

AG München (Entscheidung vom 07.12.1995; Aktenzeichen UR II 195/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers und die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Juli 1996 werden zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. Der Antragsteller und seine Ehefrau (die weitere Beteiligte zu 1) sind als Miteigentümer von Wohnungseigentum in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht im Wohnungsgrundbuch eingetragen.

Der Antragsgegner ist seit 1.2.1993 Eigentümer der in der Teilungserklärung jeweils als „Speicherraum” bezeichneten Teileigentumsrechte Nr. 11 und 12. Die Voreigentümer, seine Eltern, hatten die Räume im Jahr 1984 erworben und zu Wohnzwecken ausgebaut. Dabei war eine Zwischendecke eingezogen und ein Spitzboden geschaffen worden. Der Ausbau der Speicherräume war Gegenstand der Eigentümerversammlung vom 11.11.1987, bei der 818,3/1000 Miteigentumsanteile anwesend oder vertreten waren. Die Niederschrift lautet:

Die Einheiten 11 und 12 wurden von Speicher in Wohnraum ausgebaut. Die Gemeinschaft bestätigt mit dem heutigen Beschluß die Umwandlung von Sondereigentum Speicher in Wohnraum (Wohnung).

Absti...

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