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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.3.2.2.3 Ergänzende Ausführungen

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 738

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Prüfung der Einhaltung der Höchstgrenze nach § 14 Abs 2 S 2 KStG hat für jedes Wj gesondert zu erfolgen (s Schr des BMF v 04.03.2020, BStBl I 2020, 256 Rn 12). GlA s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 365g). Bei dem Vergleich der Az mit dem zulässigen Höchstbetrag iSd § 14 Abs 2 KStG kommt es nicht auf die im Laufe des Wj, sondern auf die für ein Wj geleisteten Az an, und zwar unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Dies entspr auch der Verw-Auff. Von Bedeutung ist das für Sachverhalte, bei denen iRd Arbeiten zum Jahresabschluss der fiktive Jahresüberschuss nicht zu 100 % korrekt ermittelt werden kann, weil zB das Ergebnis aus einer Beteiligung an einer PersGes noch nicht vorliegt. In der Praxis wird das Problem so gelöst, dass bei der Erstellung der St-Erklärung der fiktive Jahresüberschuss nochmals ermittelt und die Differenz zu der Berechnung beim Jahresabschluss festgehalten wird. Um sicherzustellen, dass die Az stets dem prozentualen Anteil am Jahresergebnis entspr, wird der Differenzbetrag bei der Ermittlung der Az im Folgejahr berücksichtigt. Dazu auch s Beleke/Westermann (BB 2019, 1885, 1887) und s Brühl/Weiss (BB 2020, 1436, 1439).

Diese Prüfung ist auch durchzuführen, wenn die Az nicht nach den Gewinnerwartungen der OG, sondern gem § 304 Abs 2 S 2 AktG nach denen des OT bemessen sind (dazu s Tz 728). UE ist in solchen Fällen die Ermittlung des fiktiven Gewinnanteils iSd § 14 Abs 2 S 2 KStG gleichwohl nach den Verhältnissen bei der OG durchzuführen. Davon zu unterscheiden ist die in Tz 729 untersuchte Frage, ob § 14 Abs 2 S 3 KStG auch Anwendung findet, wenn nicht die OG, sondern der OT die Az leistet.

Soweit in einem Wj die an den außenstehenden AE insges geleisteten Az (Summe aus dem Festbetrag nach § 304 Abs 2 S 1 AktG und den dar...

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