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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.2 Ausgleichszahlung in Höhe des mindestens zugesicherten Betrags iSd § 304 Abs 2 S 1 AktG

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 725

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 2 S 1 KStG gilt der ganze Gewinn auch dann als abgeführt iSd § 14 Abs 1 S 1 KStG, wenn über den mind zugesicherten Betrag iSd § 304 Abs 2 S 1 AktG hinausgehende Az vereinbart und geleistet werden. Nach § 14 Abs 2 S 2 KStG jedoch gilt das nur, wenn die Az insges den dem Anteil des Minderheitsgesellschafters am gezeichneten Kap entspr Gewinnanteil des Wj nicht überschreiten, der ohne den GAV hätte geleistet werden können. Die S 1 und 2 des § 14 Abs 2 KStG sind nicht losgelöst voneinander, sondern in zwingendem Zusammenhang anzuwenden. Auch die Fin-Verw (s Schr des BMF v 04.03.2020, BStBl I 2020, 256 Rn 8) geht davon aus, dass bei der Bezugsgröße für den fiktiven Gewinnanteil des außenstehenden AE stets auf den Gesamtgewinn der OG, dh auf die Gesamtsumme aller Spartenergebnisse, abzustellen ist.

§ 14 Abs 2 S 1 KStG begrenzt den Anwendungsbereich der beiden S auf über den mind zugesicherten Betrag iSd § 304 Abs 2 S 1 AktG hinausgehende Az. Die Anwendung des § 14 Abs 2 S 1 KStG setzt voraus, dass die Az vereinbart und geleistet werden (s Schr des BMF v 04.03.2020, BStBl I 2020, 256 Rn 3).

 

Tz. 726

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Für Az in Form eines Festbetrags hat die in § 14 Abs 2 S 2 iVm S 1 KStG geregelte Beschränkung der Fiktionswirkung keine Bedeutung, weil dieser Grundfall der Az einer Fiktion nicht bedarf und die Organschaft bereits gem § 14 Abs 1 S 1 KStG anzuerkennen ist (glA s Weiss/Brühl, BB 2018, 2135, 2139; weiter s Zimmermann, DK 2020, 181, 183; s Meyering/Reiter/Celiktas, GmbHR 2022, 903, 905 und s Scheuch, FR 2021, 522, 531). Das gilt nach uE zutr Auff von Hasbach (DStR 2019, 81, 83, DB 2020, 806, 808) auch, wenn die in einem Festbetrag vereinbarte Garantiedividende in gewinnarmen Jahren bzw in Verlustjahren der OG den de...

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