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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.1 Einkunftsart

Joachim Patt
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Tz. 103

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Hält eine natürliche Person einbringungsgeborene Anteile im PV, gehört der Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven der Anteile zu der Einkunftsart, der auch der (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil zuzuordnen war, der zum Erwerb der Anteile in die Kap-Ges eingebracht worden ist (hA; s W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 315 mwNachw; H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 21 Rn 241; s Nitzschke, in Blümich, § 21 UmwStG 1995 Rn 38; aA s S/ H/ S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 123; s R/H/vL, § 27 UmwStG Rn 129 ab Inkrafttreten des Halbeink-Verfahrens). Im Fall der Einbringung zB eines freiberuflichen Betriebs gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG zum Bw gehört demnach der Gewinn aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile zu den Eink aus selbst Arbeit iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG iVm § 18 Abs 3 EStG. Die Fiktion in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG, nach der der VG aus einbrin gungsgeborenen Anteile zu einem Gewinn iSd § 16 EStG führt, bestimmt nicht zwin gend auch die Einkunftsart. Die Verweisung auf § 16 EStG hat vielmehr den Zweck, die Gewinnermittlungsgrundsätze des § 16 EStG insbes für die Anteile im PV zur Grundlage des VG aus einbringungsgeborenen Anteilen zu bestimmen (s W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 314) und den VG den außerordentlichen Eink gem § 34 Abs 2 Nr 1 EStG zuzu ordnen (dies gilt insbes nach Wegfall der direkten Verweisung auf § 34 EStG in § 21 Abs 1 S 2 UmwStG (aF) durch das StSenkG). Ein Gewinn aus einbringungsgeborenen Anteilen gehört nicht mehr der Einkunftsart an, der auch der Sacheinlagegegenstand zuzuordnen war, wenn die Anteile aus dem PV in ein BV des AE eingelegt worden sind. Die Einlage erfolgt unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 4 UmwStG (s Tz 235ff) unter Beibehaltung der St-Verstrickung nach § 21 UmwStG im aufnehmenden BV. Erfolgt nunmehr eine Veräußerung,...

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