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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 11.1 Regelungsinhalt

Joachim Patt
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Tz. 235

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Gegenstand der Regelung in § 21 Abs 4 UmwStG ist die Bewertung der Einlage von einbringungsgeborenen Anteilen aus dem PV einer natürlichen Pers in ein Einzelunternehmen oder das mitunternehmerische BV einer Pers-Ges, an der die natürliche Pers als MU beteiligt ist. Weiterhin wird die Einlage einbringungsgeborener Anteile einer jur Pers d öff Rechts oder einer st-befreiten Kö aus dem Hoheitsbereich/der Vermögensverwaltung in einen BgA/wG geregelt.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, eine Erfassung der stillen Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen auch in den Fällen der Überführung aus dem PV einer natürlichen Pers, dem Hoheitsvermögen einer jur Pers d öff Rechts und dem Verwaltungsvermögen einer st-befreiten Kö in ein (inl) BV sicherzustellen (ebenso s Nitzschke, in Blümich, § 21 UmwStG 1995 Rn 101; s Widmann, in W/M, Anh 15 Rn 506). Aus diesem Grunde wird bestimmt, dass die stlich maßgebenden AK der einbringungsgeborenen Anteile (fortgeführte AK gem § 20 Abs 4 UmwStG) bei der Einlage anzusetzen sind. Nur bei Fortführung der AK im BV bleiben die stillen Reserven in der bisherigen Höhe erhalten, denn die Einlage selbst führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Die unentgeltliche Zuführung der einbringungsgeborenen Anteile zu einem BV (verdeckte Einlage) ist weder eine von § 21 Abs 1 S 1 UmwStG erfasste Veräußerung (mangels entgeltlichem Rechtsträgerwechsel) noch als Ersatzrealisationstatbestand in § 21 Abs 2 S 1 UmwStG enthalten. Daher bleibt die St-Verstrickung als "einbringungsgeborenen" im Ziel-BV erhalten. Eine Sicherstellung der bei Einbringung aufgeschobenen Versteuerung der stillen Reserven würde ohne Sonderregelung in § 21 Abs 4 UmwStG nach den allg für die Bewertung einer Einlage geltenden Vorschriften nicht in jedem...

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