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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 10.3 Verlegung des Sitzes bzw der Geschäftsleitung einer inländischen Kapitalgesellschaft ins Ausland oder einer ausländischen Kapitalgesellschaft ins Inland

Alexandra Pung, Torsten Werner
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Tz. 480

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes einer Kap-Ges in das Ausl führt uE dann zur Anwendung des § 17 Abs 4 EStG, wenn diese zivilrechtlich als Auflösung der Kap-Ges zu werten ist, da diese ihre Rechtsfähigkeit nach dt Recht verliert. Vor Inkrafttreten des SEStEG regelte § 12 Abs 1 KStG generell eine Schlussbesteuerung auf der Seite der Kap-Ges. Nach Inkrafttreten des SEStEG regelt § 12 Abs 3 KStG nur noch dann eine Schlussbesteuerung nach § 11 KStG auf der Seite der Kö, wenn die Kö durch die Sitzverlegung aus der unbeschr StPflicht ausscheidet oder infolge der Sitzverlegung abkommensrechtlich als außerhalb des Hoheitsgebiets eines EU- oder EWR-Staats ansässig anzusehen ist. Wegen Einzelheiten s § 12 KStG Tz 107 ff.

Ob nach dem Sinn und Zweck der Regelung eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Sitzverlegung zwingend wäre, darüber lässt sich streiten. Auch Anteile an einer ausl Kap-Ges sind nämlich solche iSd § 17 EStG (s Tz 133). Allerdings können die Auskehrungen anlässlich der Liquidation vor Inkrafttreten des SEStEG mangels eines stlichen Einlagekontos der ausl Kap-Ges uE nicht in Kap-Erträge und Veräußerungserlös aufgesplittet werden (s Tz 478 und s Tz 485 ff).

Entspr muss uE in den Fällen der Sitzverlegung einer ausl Kap-Ges ins Inl gelten, es sei denn, für die ausl Gesellschaft gilt die Gründungstheorie.

Danach ist uE wie folgt zu differenzieren:

Eine Verlegung des Satzungssitzes ist nach wie vor nicht möglich (s § 12 KStG Tz 109 ff).

Hinsichtlich der Verlegung des Verwaltungssitzes gilt Folgendes:

Für die Zuzugsfälle ist aufgrund der Rspr des EuGH eine Verlegung möglich, wenn auch der Gründungsstaat eine Verlegung des Verwaltungssitzes zulässt (s § 12 KStG Tz 114). Dies gilt spiegelbildlich für Wegzugsfälle (s § 12 KStG Tz 114). ...

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