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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 10.4 Aufspaltung der Auskehrung in Kapitalertrag und Veräußerungserlös (§ 17 Abs 4 S 3 EStG)

Alexandra Pung, Torsten Werner
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Tz. 485

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach dem S 3 (früher S 1 HS 2 und S 2 HS 2) des § 17 Abs 4 EStG gilt S 1 (Auflösung, Kap-Herabsetzung und Leistung aus dem stlichen Einlagekonto als veräußerungsgleiche Tatbestände) nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 EStG zu den Einnahmen aus KapV gehören.

Auch nach Inkrafttreten des StSenkG und dem damit verbundenen Systemwechsel zum Halb-Eink-Verfahren hat der Gesetzgeber die oa Aufteilung einer Kap-Rückzahlung in Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG und in einen Veräußerungserlös iSd § 17 Abs 4 EStG beibehalten. Wegen der fehlerhaften Fassung des StSenkG s nachstehend. Die Beibehaltung der Splittung wäre uE nicht erforderlich gewesen. §§ 5 und 7 UmwStG enthalten die gleiche Systematik bei der Verschmelzung einer Kap-Ges in eine Pers-Ges.

Ab dem VZ 2009 ergibt sich eine unterschiedliche Besteuerung auch dann, wenn nicht nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG für die lfd Eink zum Teil-Eink-Verfahren optiert worden ist. In diesem Fall unterliegt der Gewinn iSd § 17 Abs 4 EStG dem Teil-Eink-Verfahren und die Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG der AbgeltungSt (s Tz 20 und s Tz 27). Ebenfalls hierzu s § 20 EStG Tz 175.

Wegen der Behandlung bei Zugehörigkeit einer 100%igen Beteiligung zu einem BV, s Tz 534 ff.

§ 20 Abs 1 Nr 2 EStG idF des StSenkG erfasste als Kap-Ertrag nur noch solche Bezüge nach Auflösung der Kö, die aus der Rückzahlung desjenigen Teils des Nenn-Kap stammten, der aus einer vorangegangenen Umwandlung von Gewinnrücklagen entstanden war. Die unmittelbare Auskehrung von Gewinnrücklagen wurde nach dem – gegenüber dem § 20 Abs 1 Nr 2 EStG 1999 – geänderten Wortlaut des § 20 Abs 1 Nr 2 EStG idF des StSenkG iVm § 17 Abs 4 S 3 EStG nur iRd § 17 Abs 4 EStG als veräußerungsgleicher Erlös besteuert. Durch das UntStFG hat der Ge...

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