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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3 Die Stellung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG in dem System der Teil-/Halbeinkünftebesteuerung

Alexandra Pung, Torsten Werner
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Tz. 26

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Es ist eine Besonderheit bei der Besteuerung der Kap-Ges und ihrer AE, dass sich jede auf der Ebene der Kap-Ges (unmittelbar) vorhandene BV-Mehrung und BV-Verringerung vermögensmäßig und auch stlich zusätzlich auf jeder Beteiligungsstufe nochmals (mittelbar) in dem Wert der Kap-Beteiligung niederschlägt.

Das führt dazu, dass der AE bezogen auf die auf ihn entfallenden Reserven der Kap-Ges nicht zwingend deren Auskehrung im Wege der Dividendenzahlung abwarten muss. Er kann diese Reserven auch bereits vorgezogen über die Veräußerung seiner Kap-Beteiligung realisieren. Dies zeigt, dass die Besteuerung der Kap-Ges und ihrer AE denknotwendig synchronisiert sein müssen. Entspr gilt für Anteile an Genossenschaften.

 

Tz. 27

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Der im Jahr 2001 erfolgte Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halb-Eink-Verfahren erforderte auch Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen. Die in § 8b Abs 2 und 3 KStG, in § 3 Nr 40 Buchst a–c und in § 3c Abs 2 EStG enthaltenen Regelungen, die die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen der Besteuerung von GA gleichgestellt haben, zeigen, dass für den Gesetzgeber die Veräußerung der Kap-Beteiligung durch den AE der Kap-Ges im Ergebnis nichts anderes ist als die Vereinnahmung von Dividenden in wirtsch anderer Form.

Es muss jedoch gesehen werden, dass die in § 8b Abs 2 KStG geregelte St-Befreiung sowie die in § 3 Nr 40 Buchst a–c EStG geregelte 40%ige (bis VZ 2008: hälftige) St-Befreiung für VG inhaltlich weit über die in § 8b Abs 1 KStG bzw in § 3 Nr 40 Buchst d EStG geregelte volle bzw 40%ige (bis VZ 2008: hälftige) St-Befreiung für Dividenden hinausgeht. Bei GA werden auf der AE-Ebene lediglich die ausgekehrten offenen Rücklagen befrei...

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