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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 10.7 Exkurs: Liquidation einer Kapitalgesellschaft, an der der Anteilseigner beteiligt ist, wenn die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört

Alexandra Pung, Torsten Werner
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Tz. 534

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Für Beteiligungen an Kap-Ges, die der AE in seinem BV hält, bestehen im Fall der Beteiligungsveräußerung keine Besteuerungsunterschiede zwischen Beteiligungen iSd § 17 EStG und Beteiligungen, die nicht die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG erreichen. Lediglich bei der Veräußerung einer 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges, die gem § 16 Abs 1 Nr 1 EStG als Teilbetrieb gilt, ist der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStGzu gewähren. Nach Inkrafttreten des StSenkG unterliegt der VG dem Halb- und ab dem VZ 2009 dem Teil-Eink-Verfahren. Wegen des Zeitpunktes der Besteuerung in diesen Fällen s Urt des BFH v 04.10.2006 (BFH/NV 2007, 145). Ein Unterschied besteht noch in der Ermittlung der AK, da der weite AK-Begriff des § 17 EStG nicht auf Anteile im BV übertragbar ist (s Tz 345).

 

Tz. 535

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Hält der AE eine Beteiligung an einer Kap-Ges in seinem BV und wird die Kap-Ges aufgelöst und abgewickelt, ergibt sich folgende Art der Besteuerung:

a)

Im BV gehaltene nicht 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges

Hier führt die Liquidation der Kap-Ges beim AE zu lfd BE (kein Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG, nach Inkrafttreten des StSenkG: Halb- und ab dem VZ 2009 Teil-Eink-Verfahren). Der aus dem übrigen EK herrührende Teil der Ausschüttung gehört genau wie die Nenn-Kap-Auskehrung und die Auskehrung aus dem stlichen Einlagekonto zu den lfd BE.

b)

Im BV gehaltene 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges

Mit Urt v 15.09.1988 (BStBl II 1991, 624) hat der BFH entschieden, dass in dem Untergang der Beteiligung infolge der Auflösung und Abwicklung der Kap-Ges und in der Ersetzung der Anteile an der Kap-Ges durch das übergehende Vermögen der Gesellschaft stlich eine Teilbetriebsveräußerung bzw -aufgabe iSd § 16 Abs 1 Nr 1, HS 2 EStG zu sehen ist. Die Folge davo...

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