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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.2.1 Allgemeines

Alexandra Pung , Torsten Werner
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Tz. 133

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach § 17 EStG zu versteuern ist auch der Gewinn aus der Veräußerung einer nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung an einer ausl Kap-Ges (s Tz 160). Voraussetzung dafür ist, dass die Rechtsform der ausl Gesellschaft derjenigen einer dt Kap-Ges vergleichbar ist (sog Typenvergleich; hierzu s § 1 KStG Tz 87 a und Tz 93, weiter s § 1 UmwStG Tz 98 ff; s Schr des BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 Tabellen 1 und 2; s Schr des BMF v 19.03.2004, BStBl I 2004, 411 zur US-LLC; s Anlage 2 zu § 43b EStG; s Schnittker/Lemaitre, GmbHR 2003, 1314 und s Stewen, FR 2007, 1047, der uE zutr davon ausgeht, dass der Typenvergleich das geeignete und maßgebende Instrument zur Qualifizierung von ausl Gesellschaften ist) und dass der Veräußerer im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung unbeschr stpfl ist (s Urt des BFH v 22.02.1989, BStBl II 1989, 794; v 19.03.1996, BStBl II 1996, 312 und v 21.10.1999, BStBl II 2000, 424; s Urt des FG München v 26.02.2013, EFG 2013, 1751, Rev-Az: IX R 30/13; s Urt des FG Münster v 27.11.2013, BB 2014, 278, Rev-Az: IX R 3/14 und s H 17 Abs 2 "Ausl Kap-Ges" EStH 2012). Kratzsch (BB 2007, 1817) problematisiert, ob auch dann eine Beteiligung iSd § 17 EStG vorliegt, wenn die Beteiligung an einer ausl Kap-Ges nicht Gesellschafterrechte wie eine dt Kap-Ges vermittelt. SE ist Voraussetzung für die Einbeziehung eines Anteils an einer ausl Kap-Ges in den § 17 EStG, dass die Beteiligung eine Teilhabe an den stillen Reserven vermittelt und ein Rückzahlungsanspruch vor der Liquidation nicht besteht, es sei denn das überlassene Kap erfüllt die Anforderungen an materielles EK und es wurde eine Beteiligung an den stillen Reserven auch für den Fall einer vorzeitigen Rückzahlbarkeit vereinbart. UE ist dem nicht uneingeschränkt zuzustimmen. Zutr geht Kr...

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