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FG München Urteil vom 26.02.2013 - 11 K 446/08 (veröffentlicht am 10.09.2013)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerlich zu erfassende Wertsteigerung bei Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze § 17 EStG im Jahr 1999. Anforderungen an die Übertragung von Anteilen an einer Incorporated nach dem Recht von Delaware, USA

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der BVerfG-Rechtsprechung ist § 17 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 S. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung am 31.3.1999 entstanden sind und die bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

2. War der Kläger mit mehr als 10 %, aber weniger als 25 % beteiligt, hat er seine Beteiligung zivilrechtlich wirksam noch im Jahr 1998 veräußert, ist jedoch das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung im Jahr 1999 erst nach dem 31.3.1999 auf den Erwerber übergegangen, und war der Gesellschafter erst nach Absenkung der Beteiligungsgrenze i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG im Streitjahr 1999 erstmals wesentlich beteiligt, ist es nicht zulässig, die nach dem 31.3.1999 bis zur Realisierung des Veräußerungsgewinns entstandenen Wertsteigerungen in jedem Fall der Besteuerung zu unterwerfen; Voraussetzung ist vielmehr, dass in dem Veräußerungsgewinn, dessen Ermittlung sich nach § 17 EStG richtet, solche Wertsteigerungen überhaupt enthalten sind. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, welchen Zeiträumen die im Veräußerungsgewinn erfassten Wertsteigerungen zuzuordnen sind (im Streitfall: volle Zuordnung der Wertsteigerungen auf den Zeitraum vor der schuldrechtlichen Anteilsveräußerung im Dezember 1998, damit keine Besteuerung eines Veräuß...

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