Tz. 1
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 3 Nr 40 EStG ist eine der zentralen Vorschriften des Teil- (bis VZ 2008: Halb-)Eink-Verfahrens. Um die Realisierung der auf der Ebene der Kö vorhandenen Reserven auf der Ebene des AE stlich gleich hoch zu belasten, stellt § 3 Nr 40 EStG bei natürlichen Personen als AE sowohl Dividendenzahlungen und sonstige Leistungen (wegen der Einschränkung ab VZ 2009 s Tz 2 und s Tz 94 ff) als auch Einnahmen aus der Veräußerung einer Kap-Beteiligung zu 40 % (bis VZ 2008: zur Hälfte) stfrei.
Die Vorschrift ist iVm § 3c Abs 2 EStG zu sehen. Danach sind BV-Minderungen, BA, WK usw, die im Zusammenhang mit den nur zu 60 % bzw zu 50 % besteuerten Einnahmen stehen, auch nur zu 60 % bzw zur Hälfte abzb. Wegen Einzelheiten, auch wegen der Ausnahme bis zum VZ 2010 bei sog einnahmenlosen Beteiligungen, s Tz 2 und s § 3c EStG Tz 38ff.
Im Bereich des § 3 Nr 40 EStG kann es nicht zu einem Verlust kommen, weil diese Vorschrift nur die Einnahmeseite anspricht. Die Ausgabeseite ist in § 3c Abs 2 EStG geregelt. Wegen einer Ausnahme s Tz 87.
Nacke/Intemann (DB 2002, 756) und Nacke (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 15ff) halten das Teil-/Halb-Eink-Verfahren für verfassungsrechtlich bedenklich. Schmidt/Renger (DStR 2011, 693, 696) problematisieren, ob die Besteuerung von 60 % ab dem VZ 2009 statt 50 % bis zum VZ 2008 gegen die Rspr des BVerfG zur Besteuerung von Wertzuwächsen (s § 17 EStG Tz 212) verstößt. Dies ist uE, entgegen der Ansicht von Schmidt/Renger nicht der Fall. Anders als in den vom BVerfG entschiedenen Fällen ist die Beteiligung dem Grunde nach st-verhaftet. Damit unterliegt grds jeglicher Wertzuwachs der Besteuerung. Einen Vertrauensschutztatbestand iSd vorgenannten Rspr des BVerfG kann es somit uE nicht geben. Bei GA kommt uE hinzu, dass bei diesen eine schutzwürd...