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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans

André Wehner
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Gesetzestext

 

(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.

(2) 1Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. 2Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.

(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.

1. Normzweck

 

Rn 1

§ 254 regelt den Adressatenkreis sowie die Auswirkungen und die Rechtsfolgen eines rechtskräftigen (vgl. § 253 Rdn. 19) Insolvenzplans auf die betroffenen Personenkreise.

2. Voraussetzungen

2.1 Rechtskraft

 

Rn 2

Voraussetzung ist die formelle Rechtskraft des Insolvenzplans nach § 248 Abs. 1. Der Insolvenzplan wird nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist oder rechtskräftiger Abweisung aller sofortigen Beschwerden gegen den Plan rechtskräftig.

2.2 Beteiligte

 

Rn 3

Nach § 254 Abs. 1 Satz 1 treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Beteiligte sind demnach die in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans einbezogenen absonderungsberechtigten Gläubiger, Anteilsinhabe...

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Insolvenzordnung / § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans
Insolvenzordnung / § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans

  (1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.  (2) 1Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte ...

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