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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 248 Gerichtliche Bestätigung

Dr. Lucas F. Flöther
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Gesetzestext

 

(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

(2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.

1. Gerichtliche Bestätigung

 

Rn 1

Die Vorschrift des § 248 ordnet die Bestätigung des Insolvenzplans an. Dies geschieht durch den Insolvenzrichter (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG).[1] Das Gericht soll sich vor dem Inkrafttreten eines Insolvenzplans noch einmal versichern, dass dieser auch unter Berücksichtigung der wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist und dabei alle Beteiligten die Möglichkeit hatten, sich zu den Anordnungen zu äußern. Bestätigt wird der Insolvenzplan und nicht etwa eine inhaltlich abweichende Zusammenfassung, die gegebenenfalls an die Beteiligten versandt wurde.[2] Das Bestätigungserfordernis dient einer letzten Überprüfung des Insolvenzplans. Auf diese Weise sollen Beschlüsse, die einzelne Gläubiger erkennbar unangemessen benachteiligen, von vornherein unterbunden werden.[3]

 

Rn 2

Durch die Bezugnahme auf § 244 (erforderliche Mehrheiten), § 245 (Obstruktionsverbot), § 245a (Schlechterstellung bei natürlichen Personen) und § 246 bzw. § 246a (Zustimmung nachrangiger Gläubiger und Anteilsinhaber) sowie die Erwähnung der Zustimmung des Schuldners (§ 247) in Abs. 1 wird klargestellt, dass das Gericht im Rahmen der Bestätigung des Plans über das Vorliegen jeder einzelnen der dortigen Tatbestandsvoraussetzungen zu entscheiden hat. Nur, wenn diese erfüllt sind, kommt eine Bestätigung durch das Gericht in Betracht.

 

Rn 3

Zeitlich muss der Insolvenzplan entweder bereits im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin b...

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Insolvenzordnung / § 248 Gerichtliche Bestätigung
Insolvenzordnung / § 248 Gerichtliche Bestätigung

  (1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.  (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den ...

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