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Thüringer OLG Beschluss vom 31.05.2006 - 1 Ss 82/06

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Leitsatz (amtlich)

Eine "Benutzung eines Mobiltelefons" i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, insb. - wie hier - beim Gebrauch als Diktiergerät.

 

Normenkette

StVO § 23 Abs. 1a, § 49 Abs. 1 Nr. 22

 

Verfahrensgang

AG Sömmerda (Urteil vom 10.11.2005; Aktenzeichen 630 Js 203133/04-1 Owi)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaft zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h in Tateinheit mit vorsätzlicher Benutzung eines Mobiltelefons durch Halten des Mobiltelefons schuldig ist.

 

Gründe

I. Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - setzte gegen den Betroffen wegen zweier am 12.6.2004 begangener Ordnungswidrigkeiten - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 10 km/h und verbotswidriges Benutzens eines Mobiltelefons - eine Geldbuße i.H.v. 50 EUR fest.

Gegen diesen am 3.9.2004 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am 13.9.2004 Einspruch ein.

Daraufhin verurteilte ihn das AG Sömmerda am 10.11.2005 in Anwesenheit wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 10 km/h in Tateinheit mit fahrlässigem verbotswidrigen Benutzen eines Mobiltelefons durch Aufnehmen desselben beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße i.H.v. 50 EUR.

Am 17.11.2005 beantragte der Betroffene durch seinen Verteidiger, die Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil zuzulassen. Das mit Gründen versehene schriftlich abgefasste Urteil wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 21.12.2005 zugestellt. Der Betroffene begründete die Re...

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