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SG München Urteil vom 21.05.2019 - S 20 KA 1091/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Kassenärztliche Vereinigung Bayern. Abrechnungsbestimmung. Wirksamkeit einer Verpflichtung zur Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Keine Zahlung von Abschlagszahlungen an MVZ in Rechtsform einer GmbH ohne Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft.

2. Zur Rechtmäßigkeit der Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, hier § 5 Abs 1 a

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.09.2022; Aktenzeichen B 6 KA 10/21 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH, begehrt von der Beklagten, an sie monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, ohne die Leistung von der Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank abhängig zu machen.

Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 18.04.2012 die Klägerin informiert, dass aufgrund geänderter Abrechnungsbestimmungen der Beklagten nunmehr für medizinische Versorgungszentren, die in der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts betrieben würden und deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen seien, eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Sicherung etwaiger Rückforderungen der Beklagten und der Krankenkassen beigebracht werden müsste, sofern monatliche Abschlagszahlungen begehrt würden. Mit dieser Regelung solle eine haftungsrechtliche Gleichstellung mit Einzel- oder Gemeinschaftspraxen erreicht werden, die sich nicht, wie zum Beispiel ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH auf eine Haftungsbeschränkung berufen könnten. Die nach der neuen Abrechnungsbestimmung geforderte Beibringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft durch das MVZ dürfe nic...

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