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Bayerisches LSG Urteil vom 26.07.2017 - L 12 KA 17/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Medizinisches Versorgungszentrum: Regelung weiterer Sicherungen für etwaige Regressforderungen auf der Ebene der Abrechnungsbestimmungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V, mit dem der Gesetzgeber eine haftungsrechtliche Gleichstellung von Vertragsärzten in Einzelpraxis und in Gemeinschaftspraxis einerseits und medizinischen Versorgungszentren andererseits verfolgt, ergibt sich nicht, dass nicht auch auf der Ebene der Abrechnungsbestimmungen weitere Sicherungen für etwaige Regressforderungen geregelt werden können.

2. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, da niedergelassene Vertragsärzte im Unterschied zu MVZ in Trägerschaft einer juristischen Person des Privatrechts mit beschränkter Haftung für Forderungen der KV oder der Krankenkassen persönlich mit ihrem privaten Vermögen voll haften, während sich eine MVZ-Träger-GmbH auf die Beschränkung der Haftung in Höhe des Gesellschaftsvermögens berufen kann.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.09.2014, S 43 KA 1033/12 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerinnen haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren Abschlagszahlungen ohne Vorlage einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft. Die Klägerinnen zu 1) und 2) sind Zusammenschlüsse von medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die als überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften in der Form einer GmbH oder in deren Trägerschaft betrieben werden. Die Klägerin zu 3) ist ein medizinisches Versorgungszentrum, das ebenfalls in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird. Ihnen ist gemeinsam, dass ihre Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind.

Mit Beschluss vo...

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