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SG Augsburg Urteil vom 22.11.2011 - S 17 AS 1102/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Wegfall der Anrechnungsfreiheit für das Mindestelterngeld ab 1.1.2011. Verfassungsmäßigkeit. sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die zum 1.1.2011 eingeführte Anrechnung von bezogenem Mindestelterngeld bis 300 Euro auf Leistungen nach dem SGB 2 ist für Leistungsbezieher, die vor und neben dem Elterngeldbezug keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder ausüben, verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 17. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2011 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist die Anrechnung von bezogenem Elterngeld auf die mit Bescheid vom 17.06.2011 gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom Juni bis September 2011.

Die 1981 geborene Klägerin zu 1 hatte am 31.05.2011 nach Zuzug in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten für sich und den Kläger zu 2, ihren am 2010 geborenen Sohn, Leistungen nach dem SGB II beantragt.

Den Antragsunterlagen beigefügt war u.a. eine Abschrift des Bescheides der Stadtverwaltung Duisburg vom 08.12.2010, mit welchem der Klägerin zu 1 für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.10. 2011 Elterngeld von monatlich 300,00 € bewilligt worden war. Dabei erfolgten die monatlichen Zahlungen des Elterngeldes jeweils im vorausgehenden Monat.

Mit Bescheid vom 17.06.2011 bewilligte die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 01.06.2011 bis 30.11. 2011 Leistungen nach dem SGB II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Kosten der Unterkunft, KdU), wobei in den Monaten Juni bis September 2011 das bis Oktober 2011 zu beziehende Elterngeld in Höhe ...

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