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SG Marburg Urteil vom 12.08.2011 - S 8 AS 169/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Elterngeld. keine zweckbestimmte Einnahme. Wegfall der Privilegierung zum 1.1.2011. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Das Elterngeld stellt keine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 aF dar.

2. Die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, welche durch die Abschaffung des § 11 Abs 3a SGB 2 und die Einführung des § 10 Abs 5 BEEG zum 1.1.2011 herbeigeführt wurde, begegnet zumindest in den Fällen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, in denen kein weiteres Einkommen in Form von Arbeitslosengeld oder Erwerbseinkommen erzielt wird.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung wird zugelassen.

3. Die Beteiligen haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit die Anrechnung des von der Klägerin zu 2.) für die Klägerin zu 7.) bezogenen Elterngeldes in Höhe von 300,00 € monatlich als Einkommen im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2011 bis 31.10.2011 anzurechnen ist.

Die Kläger zu 1 und zu 2) sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3 bis 7). Am xx.xx.2011 wurde die Klägerin zu 7.) geboren.

Die Klägerin zu 2) bezieht Elterngeld in Höhe von 300,-- € monatlich für die Klägerin zu 7). Neben dem Elterngeld erhalten die Kläger zu 1 und zu 2) Kindergeld für die Kläger zu 3 bis 7).

Mit Bescheid vom 31.03.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.05.2011 bis 31.10.2011 in Höhe von 1.191,00 € monatlich. Bei der Leistungsbewilligung wurde bei der Klägerin zu 2.) ein Einkommen in Höhe von 300,00 € aus Kindergeld zugrunde gelegt. Das Einkommen wurde in Höhe von 30,00 € bereinigt. Als anrechenbares Einkommen hat der B...

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