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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 15.04.2010 - 7 U 17/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsunfall: Zurechenbarkeit des Sturzes eines Radfahrers zum "Betrieb" eines auf einem engen Weg entgegenkommenden Pkw ohne Kollision; Höhe der allgemeinen Kostenpauschale

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zurechnung des Sturzes eines Radfahrers zum "Betrieb" eines entgegenkommenden Pkw auch ohne Kollision.(Rz. 17)

2. Die allgemeine Kostenpauschale in Verkehrsunfallsachen beläuft sich regelmäßig auf 20 EUR.(Rz. 27) Diese Entscheidung wird zitiert ...

 

Normenkette

StVG § 7 Abs. 1, §§ 9, 11, 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 13.01.2009; Aktenzeichen 7 O 43/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.1.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Itzehoe teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.000 EUR (Schmerzensgeld) nebst 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.6.2007 zu zahlen;

2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.920 EUR sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten i.H.v. 546,69 EUR jeweils nebst 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.7.2007 zu zahlen;

3. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 1.5.2007 auf der namenlosen Straße zwischen ... weg und ... zwischen den Gemeinden K und T zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder kraft Gesetzes auf sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie umfassende Feststellung in Anspruch. Dem zugrunde liegt ein Vorfall vom 1.5.2007 auf einem geteerten Weg zwischen den Ortschaften K und T; beteiligt waren die Klägerin, die diesen Weg mit einem Fahrrad befuhr sowie die ihr entgegen kommende Beklagte zu 1. als Fahrerin des Pkw Smart, amtl. Kz ... Die Beklagte zu 2. war der Pflichtversicherer des Fahrzeuges.

Die Klägerin unternahm an jenem Tage eine Fahrradtour, auf dem Weg fuhren vor ihr ihr Ehemann sowie ihre Schwiegertochter, die Zeugin R, in einigem Abstand folgte ihr Sohn, der Zeuge A. Der Gruppe der Fahrradfahrer entgegen kam auf dem etwa 2,50 m breiten, kurvigen Weg die Beklagte zu 1. mit ihrem Fahrzeug; sie fuhr jedenfalls die auf dem Weg zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Die Klägerin hat behauptet und behauptet weiterhin, die Beklagte zu 1. sei ihr annähernd mittig auf dem Weg fahrend entgegenkommen, dies mit erheblicher Geschwindigkeit. Zur Vermeidung einer Kollision habe sie nach rechts auf den Grünstreifen ausweichen müssen. Dort sei sie zu Fall gekommen.

Unstreitig erlitt die Klägerin infolge des Sturzes eine Infraktion (Anbruch) der 6. Rippe links, zudem eine schwere Prellung des Kniegelenks mit posttraumatischer Ausbildung einer Bursitis präpatellaris (Schleimbeutelentzündung).

Die Klägerin war und ist der Auffassung, dass ihr - u.a. unter Berücksichtigung der andauernden Beschwerden infolge der Verletzung des linken Knies - ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000 EUR zustehe; zudem sei sie über einen längeren Zeitraum in der Wahrnehmung ihrer Arbeiten in Haushalt und Garten beeinträchtigt gewesen. Insoweit macht sie einen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 1.900 EUR (Aufstellung Bl. 9 d.A.) geltend, zudem eine Kostenpauschale i.H.v. 50 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten mit 546,69 EUR.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld jedoch nicht unter 3.000 EUR nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.6.2007 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.950 EUR sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten i.H.v. 546,69 EUR jeweils nebst 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.7.2007 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 1.5.2007 auf der namenlosen Straße zwischen ... weg und ... zwischen den Gemeinden K und T zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet und behaupten weiterhin, die Beklagte zu 1. sei äußerst rechts und mit angemessener Geschwindigkeit gefahren. Der Sturz der Klägerin sei völlig ohne jeden Zusammenhang mit dem Passieren des Pkw erfolgt; verantwortlich für den Sturz seien allein gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin, namentlich eine Arthrose und Schwindel.

Das ...

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