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Sächsisches LSG Urteil vom 23.05.2002 - L 4 RA 12/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Halbwaisenrente. Promotionsstudium. Hochschulausbildung. Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Promotionsstudium handelt es sich nicht um eine Hochschulausbildung oder Berufsausbildung i.S.v. § 48 SGB VI, da hier die Wissensvermittlung unzweifelhaft nicht im Vordergrund steht.

 

Normenkette

SGB VI § 48 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 09.10.2001; Aktenzeichen S 8 RA 327/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.06.2003; Aktenzeichen B 4 RA 37/02 R)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 09. Oktober 2001 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Halbwaisenrente für die Dauer seines Promotionsstudiums. Der am … 1975 geborene Kläger schrieb sich nach einem abgeschlossenen Soziologie-Studium als Promotionsstudent an der Universität Leipzig ein im Oktober 1998. Am 14.9.2000 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Halbwaisenrente aus der Versicherung seines am … 1998 verstorbenen Vaters Günter … Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 12.2.2001), weil der Kläger das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe. Ein Anspruch auf Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr bestehe nur für ein Kind, das sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinde, ein freiwilliges soziales Jahr leiste oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Ein Promotionsstudium sei nicht als Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzusehen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein am 23.2.2001. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 9.6.1999 (Az. VI R 92/9...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 48 Waisenrente
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 48 Waisenrente

  (1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn   1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und   2. der ...

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