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Saarländisches OLG Beschluss vom 14.05.2008 - 1 Ws 84/08

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Entscheidung vom 08.04.2008; Aktenzeichen 2 Qs 18/08)

StA Saarbrücken (Aktenzeichen 33 Js 1080/03)

 

Tenor

Die weitere (Haft-)Beschwerde des Beschuldigten vom 21. April 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - 2. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - vom 8. April 2008 wird als unbegründet

verworfen.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken legt dem Beschuldigten die Bildung einer kriminellen Vereinigung und gemeinschaftliche Steuerhinterziehung in 5 Fällen betreffend die Veranlagungszeiträume 1996 bis 2000 zur Last. Er soll die jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugebenden Umsatzsteuererklärungen nicht abgegeben und dadurch Steuern in einer Gesamthöhe von mindestens 2.639.399,28 DM verkürzt haben, und zwar betreffend die Veranlagungszeiträume

1996

79.145,72 DM

1997

189.692,62 DM

1998

326.029,95 DM

1999

1.836.042,37 DM

2000

208.488,62 DM

Nachdem der Beschuldigte sich nach Italien abgesetzt hatte, erließ das Amtsgericht Saarbrücken gegen ihn wegen dieser Taten am 1. Februar 2002 Haftbefehl. Die Haftanordnung stützt sich auf die Haftgründe der Flucht bzw. der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr. Auf der Grundlage eines diesem Haftbefehl entsprechenden Internationalen Haftbefehls, der am 14. Februar 2007 von dem Amtsgericht Saarbrücken ausgefertigt wurde, betreibt die Staatsanwaltschaft derzeit die förmliche Auslieferung des Beschuldigten aus Italien. Mit Beschluss vom 1. April 2008 hat das Amtsgericht Saarbrücken auf den Antrag des Beschuldigten, den Haftbefehl wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung aufzuheben, den Haftbefehl aufrechterhalten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Saarbrücken die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftfortdauerbeschluss verworfen mit der Maßgabe, dass hinsichtli...

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