Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 28.09.2010 - 5 StR 330/10

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergewaltigung

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 06.04.2010)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten – einen Heranwachsenden – wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, aufgrund von Reifeverzögerung Jugendstrafrecht angewendet und ihn wegen schädlicher Neigungen und der Schwere der Schuld unter Einbeziehung zweier weiterer Verurteilungen (Jugendstrafe von sechs Monaten und Einheitsjugendstrafe von drei Jahren) zu einer einheitlichen Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revision.

Rz. 2

Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der Angeklagte während der Verbüßung der dreijährigen Jugendstrafe den damals 18 Jahre alten, „offensichtlich verschüchterten” Geschädigten, der wegen Erschleichens von Leistungen erstmals eine Jugendstrafe verbüßte, unter Einsatz von Schlägen zur Durchführung des oralen und Duldung des analen Geschlechtsverkehrs.

Rz. 3

1. Die Revision zum Schuldspruch bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Gründen ohne Erfolg.

Rz. 4

2. Auch die Bemessung der Jugendstrafe hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Rz. 5

a) Die Urteilsgründe lassen hinreichend erkennen, dass dem Erziehungsgedanken im Rahmen der Strafzumessung die ihm zukommende Bedeutung eingeräumt worden ist und die wesentlichen erzieherischen Gesichtspunkte beachtet worden sind (§ 54 Abs. 1 Satz 1 JGG).

Rz. 6

Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht der ausdrücklichen Erörterung, welche erzieherischen Wirkungen die ab September 2009 vollzogene Untersuchungshaft auf den Angeklagten gehabt hat. Zwar kann eine erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung – freilich insbesondere bei bisher haftunerfahrenen Angeklagten – ein bestimmender Gesichtspunkt sein (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und Strafzwecke 6; BGH NStZ 1984, 508; StV 1986, 68, 69; NStZ 1998, 86, 87). Deren erzieherische Bedeutung und damit korrespondierend eine mögliche Erörterungspflicht in den schriftlichen Urteilsgründen bestimmen sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalls; dabei sind namentlich die Dauer der Untersuchungshaft, das Alter des Angeklagten, dessen persönliche Entwicklung und soziale Perspektiven von Bedeutung.

Rz. 7

Hier stellte die mehr als sechs Monate vollzogene Untersuchungshaft insbesondere mit Blick auf die vorausgehenden bereits zweimaligen Verbüßungen von Jugendstrafen durch den im Zeitpunkt der Urteilsverkündung mehr als zwanzig Jahre alten Angeklagten, seinen auch im früheren Vollzug fortwährenden Rauschmittelkonsum und sein übriges Vollzugsverhalten sowie seine sonstige persönliche Entwicklung und seine fehlende familiäre Einbindung keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 6). Ersichtlich dauerten die tiefgreifenden Persönlichkeitsdefizite des aus zerrütteten familiären Verhältnissen stammenden (UA S. 3), ausbildungs- und beschäftigungslosen (UA S. 4) und teils erheblich wegen Gewaltdelikten vorbestraften Angeklagten trotz vorangegangenen Jugendstrafvollzugs und (wiederholt abgebrochener) Therapien auch bis unmittelbar vor Beginn der Untersuchungshaft an (UA S. 4, 11); dass die vollzogene – ohnehin faktisch begrenzte pädagogische Möglichkeiten eröffnende und in erster Linie verfahrenssichernden Zwecken dienende (vgl. BGHSt 37, 75, 77) – Untersuchungshaft nachhaltig auf den Angeklagten eingewirkt haben und deshalb eine niedrigere Jugendstrafe rechtfertigen könnte (vgl. § 18 Abs. 2 JGG; BGHSt 37, 75, 77 f.), liegt nach alledem hier fern.

Rz. 8

Aus den dargestellten Gründen musste sich das Landgericht auch nicht etwa zur strengbeweislichen Einführung der die Vollstreckung der Untersuchungshaft dokumentierenden Urkunden gedrängt sehen; die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist daher jedenfalls unbegründet.

Rz. 9

b) Zutreffend macht die Revision allerdings geltend, dass die Erledigung des Verfahrens teils in einer Weise verzögert worden ist, die mit den grundrechtlichen Gewährleistungen des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) und den konventionsrechtlichen Garantien aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvereinbar ist; zu einer dem Angeklagten günstigeren Rechtsfolgenbemessung führt dies gleichwohl nicht.

Rz. 10

Der Senat stellt auf Grund des zutreffenden Sachvortrages der zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobenen Verfahrensrüge fest, dass die Erledigung des Verfahrens gegen den Angeklagten gegen das Zügigkeitsgebot verstoßen hat. Der mehrere Monate umfassenden Sachbehandlung nach irrtümlich beim örtlich unzuständigen Gericht erhobenen Anklage durch die Staatsanwaltschaft und der damit ersichtlich nicht korrespondierenden Verfahrensförderung durch die Strafkammer entnimmt der Senat im Ergebnis eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechs Monaten. Eine über diese Feststellung hinausgehende Kompensation (vgl. hierzu EGMR EuGRZ 1983, 371; BVerfG [Kammer] NJW 2003, 2225, 2226; Tepperwien NStZ 2009, 1, 3 m.w.N.) der Konventionsverletzung etwa entsprechend den vom Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124, 129 ff.) entwickelten Grundsätzen ist hier mit Blick auf den besonders gravierenden Vorwurf, die schwierige Beweissituation und das noch überschaubare Ausmaß der Verzögerung auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung zügigen Prozessierens im Jugendstrafverfahren nicht erforderlich.

Rz. 11

Der Senat kann nach der Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung dahinstehen lassen, ob eine weitergehende Kompensation im Wege des sogenannten Vollstreckungsmodells im Jugendstrafverfahren auch dann möglich wäre, wenn die Jugendstrafe neben der Schwere der Schuld auch auf das Vorliegen schädlicher Neigungen gestützt worden ist. Eine Übertragung des sogenannten Vollstreckungsmodells auf das Jugendstrafverfahren hat er anerkannt, sofern Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt worden ist (vgl. BGH NStZ 2010, 94, 95). Anders als der 3. Strafsenat (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 30, 15; dazu aber Eisenberg, JGG 14. Aufl. § 18 Rdn. 15 f. m.w.N.) – vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 52, 124) – neigt der Senat dazu, die Frage zu bejahen.

 

Unterschriften

Basdorf, Schaal, Schneider, König, Bellay

 

Fundstellen

Haufe-Index 2521177

NStZ 2011, 524

StV 2011, 588

StraFo 2011, 56

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 6 Zeitpunkt der Einbringung (§ 24 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG)
    2
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 30.11.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    2
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise (ab 1997):
    1
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75 Haftung des Betriebsübernehmers / 3.2 Unternehmen — gesondert geführter Betrieb
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 2.3.4 Entsprechende Anwendung in Fällen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG (§ 6 Abs. 3 S. 5)
    0
  • DBA Niederlande [Fassung bis 30.11.2015] / Anlage Anlage zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete
    0
  • Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USTB 2023, Heft 9, S. ... / 4. Unrichtiger Steuerausweis – § 14c UStG
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.4 Erfordernis von Mindestausschüttungen bei Beteiligungen von Non-Profit-Organisationen an einer Kapitalgesellschaft?
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 17 Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Organschaftsfällen
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht / 2.2.4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlust oder Beschränkung des ... / 2.2.2.1 Allgemeines
    0
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 23 Auswirkungen bei der überne ... / 2.3.3.3 Zurechnung von steuerrelevanten Tatbeständen
    0
  • Frotscher/Geurts, EStG § 50d Anwendung von Abkommen zur ... / 4.3.2.1 Tatbestand
    0
  • Gesamtausgabe: GmbH-Steuerberater 5/2023
    0
  • Jansen, SGB VI § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten i ... / 2.1.1 Grundsatz (Satz 1)
    0
  • Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 395 Akteneinsicht der F ... / B. Bedeutung, Zweck und Anwendungsbereich
    0
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 30.11.2025) / 2.8 § 9 ErbStG (Entstehung der Steuer)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Verlustnutzung bei Personengesellschaften
Verlustnutzung bei Personengesellschaften
Bild: Haufe Shop

Personengesellschaften können sehr flexibel gestaltet werden und erlauben eine begrenzte Haftung und einen optimalen Verlustausgleich. Dabei sind sie aber steuerlich und rechtlich komplex. Die Autoren erläutern die gesetzlichen Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten zur Verlustnutzung.


BGH 4 StR 647/08
BGH 4 StR 647/08

  Verfahrensgang LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 02.04.2008)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 2. April 2008 im Urteilstenor wie folgt neu gefasst: „Das Urteil des ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren