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OLG Stuttgart Urteil vom 26.07.2007 - 7 U 52/07

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Leitsatz (amtlich)

Eine bezifferte verdeckte Teilklage hemmt die Verjährung grundsätzlich nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich gesondert zu behandeln. Dies gilt auch bei einer anderen Beurteilung des Invaliditätsgrads durch einen Sachverständigen im Verlauf des Rechtsstreits. (im Anschluss an BGH, Urt. v. 2.5.2002 - III ZR 135/01, NJW 2002, 2167 und OLG Hamm, Beschl. v. 5.3.2006 - 20 U 236/05, VersR 2006, 1527; abweichend OLG Nürnberg, Urt. v. 21.3.2002 - 8 U 2788/01, VersR 2003, 846)

 

Verfahrensgang

LG Rottweil (Urteil vom 15.02.2007; Aktenzeichen 3 O 361/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.03.2009; Aktenzeichen IV ZR 224/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Rottweil vom 15.2.2007 - 3 O 361/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zzgl. eines Aufschlags von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. eines Aufschlags von 10 % leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 90.038,50 EUR.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt aufgrund eines Unfalls vom 18.7.1999 von der Beklagten weitere Leistungen aus einer Unfallversicherung. Bei dem Unfall zog sich der Kläger ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur links 3 bis 7 und Hämatothorax links zu.

Aufgrund einer von der Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 20.11.2001 (Anlagen K. 9 und K. 10 - Bl. 39, 43 d.A.), in w...

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