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OLG Hamm Beschluss vom 05.03.2006 - 20 U 236/05

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Leitsatz (amtlich)

Eine verdeckte Teilklage kann zwar die Frist des § 12 Abs. 3 VVG wahren, lässt aber den Lauf der Verjährungsfrist für den nicht rechtshängig gemachten Teil des Anspruches unberührt. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, dass der Invaliditätsgrad ... % betrage.

 

Normenkette

AUB § 61

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 15 O 519/00)

 

Tenor

1. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wird dem Berufungskläger folgender Hinweis erteilt:

Die eingelegte Berufung verspricht keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, sie durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus einer privaten Unfallversicherung in Anspruch.

Vereinbart sind die AUB 61 sowie die "Besonderen Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 %". Die Versicherungssumme beträgt 150.000 DM.

Der Kläger erlitt am 9.12.1997 bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung der Halswirbelsäule, ein Schädel-Hirn-Trauma II. Grades, ein subdurales Hämatom sowie im weiteren Verlauf ein hirnorganisches Psychosyndrom.

Aufgrund mehrerer vorprozessual eingeholter Gutachten ging der Beklagte von folgenden Dauerschäden aus:

auf chirurgischem Gebiet: 20 %

auf neurologisch/psychologischem Gebiet: 20 %

auf HNO-ärztlichem Gebiet: 10 %

Verletzung des Ringfingers: 1 %

51 %

Mit Schreiben vom 25.2.2000 rechnete der Beklagte die Invaliditätsentschädigung auf der Basis einer Gesamtinvalidität von 51 % ab und zahlte unter Berücksichtigung eines zuvor gezahlten Vorschusses von 60.000 DM weitere 16.500 DM, insgesamt also 76.500 DM.

Der Kläger hat den Invaliditäsgrad von 51 % als unzureichend angesehen und weitere 30 % für angemessen gehalten, und zw...

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