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OLG Stuttgart Beschluss vom 14.02.2008 - 20 W 11/06

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Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Börsenkursen bei der Anteilsbewertung im Falle marginalen außerbörslichen Handels.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 14.07.2006; Aktenzeichen 31 AktE 21/04 KfH)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 14.7.2006, 31 AktE 21/04 KfH teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten insgesamt neu gefasst:

a) Der Antrag des unter der Nr. 32 geführten Antragstellers "Nachlass J." wird zurückgewiesen.

b) Die von der Antragsgegnerin zu leistende Barabfindung gem. § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.5.2004 wird auf 251,18 EUR je Stückaktie festgesetzt.

c) Der von der Antragsgegnerin zu leistende feste Ausgleich gem. § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.5.2004 wird auf 15,97 EUR je Stückaktie abzgl. Körperschaftsteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

d) Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des unter a) genannten Antragstellers.

e) Für die erste Instanz wird der Geschäftswert auf 1.133.343,48 EUR festgesetzt.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden und Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.133.343,48 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Antragsteller sind oder waren Aktionäre der IAG mit Sitz in S., die mit der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewin...

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