Leitsatz (amtlich)
1. Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zum unverzüglichen Vollzug eines vor ihm beurkundeten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zweier GmbH, wenn er den Geschäftsführer des künftig beherrschten Unternehmens nicht zur Unterzeichung der Anmeldung des Vertrages beim Handelsregister auffordert und auch keinen entspr. Eintragungsantrag einreicht.
2. Die Ersatzpflicht des Notar entfällt jedoch nach § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB, wenn die beherrschte GmbH als Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Notar an die Erledigung eines Eintragungsantrages zu erinnern.
3. Die Vertreter einer GmbH müssen wissen, dass ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen zwei Gesellschaften zur Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft bedarf.
Sie haben schon wenige Monate nach der Beurkundung, wegen der steuerlichen Folgen spätestens aber kurz vor einem Jahreswechsel Veranlassung, sich nach dem Stand der Eintragung zu erkundigen, wenn sie – weder eine Eintragungsnachricht des Handelsregisters noch eine Anmeldebestätigung des Notars erhalten haben.
Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen 21 O 470/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.7.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Stendal abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin wirft dem Beklagten ...