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OLG Rostock Beschluss vom 02.08.2013 - 1 W 58/13

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Verfahrensgang

LG Stralsund (Beschluss vom 26.06.2013; Aktenzeichen 7 O 243/12)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Stralsund - 7 O 243/12 - vom 26.6.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Das LG hat ein Befangenheitsgesuch der Beklagten gegen die zuständige Einzelrichterin als unbegründet zurückgewiesen, weil ein Ablehnungsgrund nach § 42 ZPO nicht gegeben sei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Beschwerde ist nicht begründet (wird ausgeführt).

III. Die Kostenentscheidung (zu deren Erforderlichkeit BGH, Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233, Tz. 6, 11 ff. zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rz. 20 m.w.N.) ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Festsetzung eines Streitwertes für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil hier im Falle der erfolglosen Beschwerde Festgebühren (Nr. 1812 KV-GKG) erhoben werden, die nicht nach dem Wert abgerechnet werden (Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rz. 23 Stichwort "Ablehnung"; Schneider, NJW-Spezial 2010, 539). Mangels Antrages (§ 33 Abs. 1 RVG, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 33 RVG Rz. 7; Musielak/Heinrich, a.a.O.) hat der Senat auch nicht zu entscheiden, ob und in welcher Höhe (dazu Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rz. 16 Stichwort "Ablehnung eines Richters" m.w.N. sowie OLG Rostock, Beschl. v. 29.5.2012 - 1 W 84/10, JurBüro 2013, 194, zitiert nach juris, m.w.N.) - grundsätzlich festzusetzende (vgl. BGH, a.a.O.) - Anwaltsgebühren (Nr. 3500 VV-RVG) entstanden sind.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sach...

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