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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 24.03.2016 - 11 WF 61/16

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Verfahrensgang

AG Osnabrück (Aktenzeichen 3 F 185/14 VKH1)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 11.02.2016 aufgehoben und die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 16.12.2015 zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere gemäß § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde ist begründet.

Der Urkundsbeamte des Amtsgerichts hat es zu Recht abgelehnt, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG festzusetzen. Diese steht dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht zu.

Nach Nr. 3104 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Beteiligten oder gemäß § 307 ZPO oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie betrifft lediglich Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung. Dazu zählt das (isolierte) Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht. Denn in diesem Verfahren ist eine mündliche Verhandlung gerade nicht in dem Sinne vorgeschrieben, dass sie grundsätzlich stattfinden muss. Vielmehr bestimmt § 221 Abs. 1 FamFG lediglich, dass das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern soll. Eine nach § 221 Abs. 1 FamFG durchzuführende mündliche Erörterung stellt keine notwendige Verhandlung im Sinne des § 128 Abs. 1 ZPO dar. Es ist auch die Zustimmung der Beteiligten für einen Verzicht auf die im Versorgungsausgleichsverfahren lediglich für den Regelfall vorgeschriebene mündliche Erörterung nicht zwingend erford...

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OLG Nürnberg 11 WF 965/14
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Leitsatz (amtlich) Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht, wenn das Familiengericht ohne Durchführung eines Erörterungstermins entscheidet, da § 221 Abs. 1 FamFG eine mündliche Verhandlung ...

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