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OLG Nürnberg Beschluss vom 30.07.2014 - 11 WF 965/14

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Leitsatz (amtlich)

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht, wenn das Familiengericht ohne Durchführung eines Erörterungstermins entscheidet, da § 221 Abs. 1 FamFG eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt.

Hieran hat sich durch das 2. KostRMoG nichts geändert.

Normenkette

FamFG § 221 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

Verfahrensgang

AG Hersbruck (Beschluss vom 06.06.2014; Aktenzeichen 03 F 538/13)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Hersbruck vom 6.6.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I. In einem Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG holte das AG - Familiengericht - Hersbruck Auskünfte ein, übersandte anschließend einen Entscheidungsentwurf und teilte mit, dass das Gericht beabsichtige, die Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu erlassen, sollten dagegen bis zu einer gesetzten Frist keine Einwände vorgebracht werden. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.2.2014 ließ die Antragsgegnerin mitteilen, dass keine Einwände mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehen. Der Antragsteller hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Beschluss vom 25.3.2014 hat das AG - Familiengericht - Hersbruck in der Sache entschieden, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Verfahrenswert auf 2.070 EUR festgesetzt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 7.4.2014 beantragt die Antragsgegnerin Kosten i.H.v. insgesamt 502,78 EUR festzusetzen. Diesen Betrag berechnet sie, indem sie eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr für ihren Verfahrensbevollmächtigten ansetzt. Der Antragsteller w...

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