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OLG Nürnberg Urteil vom 27.07.2000 - 13 U 1118/00

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Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 14.02.2000; Aktenzeichen 12 O 6619/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 2000 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 7.000,– DM und 4 % Zinsen hieraus seit dem 20. August 1999 zu zahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 3.500,– DM; derjenige der Beklagten beträgt 7.000,– DM.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf

10.500,– DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die wechselseitigen Berufungen sind zulässig (§§ 511, 511 a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO) und begründet. Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch von 7.000,– DM zu. Hingegen ist ihm die Minderung des Werklohns wegen einer zu geringen Wohnfläche verwehrt.

I.

Grundlage des Rückzahlungsanspruchs ist § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; denn wegen des für die Zinsersparnis gewährten Preisnachlasses von 17.500,– DM ist die Beklagte jedenfalls um den eingeklagten Teilbetrag von 7.000,– DM ungerechtfertigt bereichert.

1. Die Parteien vereinbarten in Ziffer XVI 5 des notariellen „Kaufvertrags” vom 23. Januar 1997 einen aufschiebend bedingten Teilerlaß der Werklohnforderung für den Fall, daß der Kläger „den gesamten Kaufpreis in Höhe von 687.500,– DM in einem Betrag sofort nach notarieller Verbriefung” bezahlt (BGH NJW 1998, 1302).

2. Die vom Kläger vorgenommene Überweisung von 646.550,– DM war eine sofortige Zahlung im Sinne dieser Vertragsbestimmung.

2.1. Der Kläger brauchte erst nach Erhalt d...

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