Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 27.11.1996; Aktenzeichen 16 O 247/96) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 1996 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 16 O 247/96 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Beklagten und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 21.035,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)
Auf der Grundlage seitens der Klägerin am 14. und 29. Dezember 1993 unterbreiteter Angebote erteilte ihr die Beklagte am 10. Januar 1994 den Auftrag zur Lieferung und Montage einer Sprinkleranlage zum Preis von 263.815 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Weiter heißt es in Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 1994 (Bl. 5 d.A.):
„Sie gewähren 5 % Nachlaß auf alle Einheitspreise.”
Mit Schreiben vom 13. Januar 1994 bestätigte die Klägerin die Auftragserteilung und führte u. a. folgendes aus (Bl. 7 d.A.):
„Wir gewähren 5 % Nachlaß auf alle Einheitspreise, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen.”
Gegenstand der Klage bildet eine Restforderung der Klägerin über 21.035 DM, die sich aus Skontoabzügen in Höhe von 5 % für vier Teilrechnungen zusammensetzt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 631 BGB Zahlung ihrer Restwerklohnforderung über 21.035 DM verlangen, weil die Beklagte nicht zu einem generellen Forderungsabzug von 5 % berechtigt ist und ferner nicht dargetan hat, als...