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OLG Nürnberg Urteil vom 27.05.2011 - 2 U 1676/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Provisionsverwirkung durch "Hinhalten" von Interessenten

 

Normenkette

BGB §§ 652, 654

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Urteil vom 23.07.2010; Aktenzeichen 3 O 187/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des LG Ansbach vom 23.7.2010 - 3 O 187/10, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.852 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Zur Sachdarstellung nimmt der Senat gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 12.852 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden ist. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 9.2.2009 den Zeugen S als Kaufinteressenten nachgewiesen. Dieser sei, auch als ihm von der Klägerin ein Besichtigungstermin verwehrt worden sei, weiterhin am Erwerb des Anwesens interessiert gewesen. Der Beklagte sei daher durch das Schreiben vom 9.2.2009 in die Lage versetzt worden, sich mit dem Zeugen S in Verbindung zu setzen. Dass der Kaufvertrag schließlich ohne weitere Beteiligung der Klägerin zustande gekommen sei, sei für den Vergütungsanspruch ohne Belang. Der Kaufvertrag beruhe auf der Tätigkeit der Klägerin; der Schluss auf den Ursachenzusammenhang sei aufgrund des Zeitraums von fünf Monaten und einer Woche zulässig. Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, dass der Zeuge S seine Absicht zum Kauf des Anwesens zwischenzeitlich aufgegeben gehabt hätte. Wirtschaftliche Kongruenz bestehe, da der Preisnachlass von 12,2 % noch zum normalen Herunterhandeln gehöre. Schließlich habe die Klägerin ihren Vergütungsanspruch au...

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