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Bürgerliches Gesetzbuch / § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs

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Der Anspruch auf den Maklerlohn[1] [Bis 22.12.2020: Mäklerlohn] und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler[2] [Bis 22.12.2020: Mäkler] dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

[1] Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Anzuwenden ab 23.12.2020.

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