Leitsatz (amtlich)
Der Makler kann den Anspruch auf Provision verlieren, wenn er ein ihm bekanntes Gutachten, das zahlreiche Mängel des Objekts dokumentiert, vorsätzlich nicht an seinen Vertragspartner weiterleitet.
Normenkette
BGB § 654
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 3 O 482/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.3.2001 verkündete Urteil des LG Halle (3 O 482/00) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 60.000 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO).
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Maklerlohn i.H.v. 12.197,50 DM gem. § 652 Abs. 1 S. 1 BGB.
Es kann dahinstehen, ob, wie vom LG in seiner angefochtenen Entscheidung verneint, eine Verwirkung des Anspruches gem. § 654 BGB – oder ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen positiver Verletzung des Maklervertrages – deshalb anzunehmen ist, weil der Kläger – bzw. sein Angestellter, der Zeuge D. – anlässlich der am 14.10.1999 durchgeführten Besichtigung des Objektes hinsichtlich der Gas- und Abwasseranschlüsse falsche Angaben gemacht hat. (Insoweit dürfte nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme angesichts der Aussage des Zeugen D. jedenfalls ein non liquet zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten gegeben sein.) Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Wegfall oder eine Herabsetzung der Maklerprovision angesichts der im Kurz-Exposé des Klägers enthaltenen unrichtigen Angabe der Grundstücksgröße von 6.243 qm (Bl. 126, I) gerech...