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OLG Nürnberg Urteil vom 16.11.2004 - 3 U 4292/03

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Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 03.12.2003; Aktenzeichen 3 O 8290/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 3.12.2003 - Az. 3 O 8290/03 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

1. Die in Ziff. I. dieses Endurteils genannte Hauptsache ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

2.a) Ziff. II. dieses Endurteils wird neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin für die Zeit ab dem 1.1.1997 Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung über die Verbreitung des von der Klägerin erstellten Softwareprogramms E und/oder dessen von der Klägerin erstellten Softwaremoduls HPGL-View unter der Angabe der Namen und der Anschriften der Abnehmer und Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten und/oder bestellten Vervielfältigungsstücke,

2. die erteilten Auskünfte nach Ziff. 1) zu belegen durch Vorlage ihrer vollständigen Abrechnung ggü. den Abnehmern

b) Ziff. III. dieses Endurteils wird neu gefasst wie folgt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Verbreitung des von der Klägerin programmierten Softwareprogramms E und/oder dessen von der Klägerin programmierten Softwaremoduls H entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 10.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 2.8.2004 auf 170.000 EUR, danach auf 50.000 EUR festgesetzt, wobei 120.000 EUR auf den übereinsti...

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