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OLG Düsseldorf Urteil vom 29.05.2001 - 20 U 166/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitarbeiterschulung aufgrund Generallizenz zur Nutzung eines Computerprogramms („Phantasy”)

Normenkette

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UrhG § 31 Abs. 1; UrhG § 5; UrhG § 69d Abs. 1

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 598/99)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 9.8.2000 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 15.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bestellte mit schriftlichem Vertrag im Jahre 1994 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine an die Anforderungen des DGB angepasste Version der juristischen Software Phantasy. Zweck des Vertrages war die „Einführung einer Kanzleisoftware in den DGB-Rechtsstellen” (Anl. BK 1). Nach Abschluss der „Programmentwicklung und Pilotphase” kam es im Jahre 1996 zu einer schriftlichen „Ergänzung” des Vertrages mit dem „Erwerb einer Generallizenz” (Anl. 1 zur Klage). Der DGB erwarb dadurch ein „einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Kanzleisoftware”, d.h. an der Standardsoftware Phantasy in der Form der gem. dem ursprünglichen Vertrag für den DGB durchgeführten Erweiterungen. Gemäß Ziff. 2 der Vertragsergänzung zahlte der DGB für die „Generallizenz für alle Rechtsstellen” insgesamt 350.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Bestandteil der Vertragsergänzung waren die „Lizenzbedingungen Phantasy”, nach deren § 2 Abs. 2 das Nutzungsrecht den Lizenznehmer zur Nutzung des Programms „im Rahmen eines normalen Gebrauchs” unter MS-...

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